headwaylogistic gmbh – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES

 

  • Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen headwaylogistic gmbh (nachfolgend headwaylogistic), und dem Auftraggeber (nachfolgend Entleiher), unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

 

  • Für Mitarbeiter von headwaylogistic fi nden die zwischen dem Bundesverband Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Insofern wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz (EQUAL TREATMENT) abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des Entleihers bezüglich der we sentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

 

  • Der Entleiher bestätigt gegenüber headwaylogistic, dass die namentlich genannten Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren.

 

  • Sollte festgestellt werden, dass zwischen dem Entleiher bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen un deinem Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monat sfrist bestanden hatte, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich headwaylogistic zu informieren. In diesen Fällen st ellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die §§ 9 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

 

  • Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt di e angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes gemäß Ziffer 5.

 

  • Ziffern 1.4 und 1.5 gelten entsprechend, wenn und soweit sich aus anderen Normen als dem AÜG, die für headwaylogistic verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung zum EQUAL TREATMENT ergibt.

 

  • Die Mitarbeiter dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Überlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dür fen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Entleiher zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.

 

  • Der Entleiher wird den Mitarbeitern nur innerhalb von Deutschland Projekteinsätze zu weisen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von headwaylogistic sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

  • Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

 

  • Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.

 

1.11.Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

 

  1. BRANCHENZUSCHLÄGE

 

2.1.Beginnend mit dem 01.11.2012 existieren in der Zeitarbeitsbranche Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ). Am 01.03.2015 sind folgende TV BZ bekannt:

  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie – TV BZ ME,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Chemischen Industrie – TV BZ Chemie,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ Kunststoff,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kautschukindustrie – TV BZ Kautschuk,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in den Schienenverkehrsbereich – TV BZ Eisenbahn,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie – TV BZ TB,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ HK,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarb. Industrie – TV BZ PPK,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmer in die Druckindustrie – TV BZ Druck,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau – TV BZ KS,
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie – TV BZ PE.

 

2.2.Wenn der Einsatzbetrieb des Entleihers, in den der Zeitarbeitnehmer überlassen wird, bei Abschluss des                        Überlassungsvertrages nicht in den Anwendungsbereich eines TV BZ fällt, so ist es trotzdem möglich, dass durch zukünftige Änderungen ein TV BZ anwendbar ist. Für diesen Fall sind beide Parteien dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die zukünftige Anwendung des entsprechenden TV BZ gewährleistet ist. In diesem Fall gilt für Preisanpassungen Ziffer 5 dieser AGB entsprechend.

 

2.3. War der zu überlassende Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen oder geplanten Überlassungsbeginn im Einsatzbetrieb des Entleihers aufgrund der Überlassung durch ei nen anderen Personaldienstleister tätig, wird der Kunde dies headwaylogistic unverzüglich mitteilen. Ergeben sich aus dieser Tatsache geänderte tarifliche Ansprüche, gilt für Preisanpassungen Ziffer 5 dieser AGB entsprechend.

 

2.4. Bei falschen Angaben im Überlassungsvertrag betreffend die Anwendung der TV BZ haftet der Entleiher gemäß Ziffer 11.4. dieser tleiher gemäß Ziffer 11.4. dieser AGB.

 

2.5. Bei Anwendbarkeit eines TV BZ kommt es in der Regel zu einer Tarifanpassung in mehreren Stufen bis zu einer möglicherweise geltend Gemachten Deckelung der Branchenzuschläge auf Basis des Referenzentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisstaffelung im Überlassungsvertrag, siehe dazu auch die Ziffer 5.4.

 

  1. DAUER DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

 

3.1. Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter beträgt mindestens einen Tag (7 Stunden).

 

3.2. Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart wird, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

3.3. Auch der zeitlich befristet vereinbarte Überlassungsvertrag kann vor dem Befristungsende gemäß Ziffer 12 beiderseits ordentlich gekündigt werden.

 

  1. ABRECHNUNGSMODUS

 

4.1. Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.

 

4.2. Der Entleiher ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter der headwaylogistic zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

 

4.3. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden.

 

4.4. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

 

4.5. Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:

  1. Zuschläge für Überstunden werden für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche hinausgehen.

25% ab der 41. bis zur 45. Stunde

50% ab der 46. Stunde

  1. 25% Samstagszuschlag
  2. 25% Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr)
  3. 100% Sonntagsstunden + Feiertagsstunden
  4. 150% für jede Arbeitsstunde, welche an den 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai und 1. ^ Januar geleistet werden.

 

4.6. Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen.

 

4.7. Die Abrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

 

4.8. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist headwaylogistic berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

 

4.9. Einwände gegen die von headwaylogistic erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber headwaylogistic unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

 

  1. PREISANPASSUNG

 

5.1. Änderung des Stundenverrechnungssatzes

 

Das Arbeitsentgelt entspricht dem Stand der jeweiligen ge setzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und / oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass headwaylogistic den Mitarbeitern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Mitarbeiters der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist (vgl. Ziffer 1.4 bi s 1.6) berechtigen headwaylogistic, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen. Methodisch werden die aktuellen Stundenverrechnungssätze prozentual in gleicher Höhe angepasst, wie die Bruttoentgelte der Mitarbeiter ansteigen.

 

5.2.Ankündigung / Mitteilungspflicht die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft. Im Falle der gesetzl ich notwendigen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Ziffer 1.4) tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.

 

5.3. Preissenkung Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten im Falle von Kostensenkungen entsprechend für Preissenkungen zugunsten des Entleihers.

 

5.4 Preisstaffelung im Überlassungsvertrag Die bei Anwendbarkeit eines TV BZ im Überlassungsvertrag geregelte Preisstaffelung (vgl. Ziffer 2.5) wird automatisch dann zu Gunsten des Entleihers angepasst, wenn die tarifvertraglichen Bestimmungen des einschlägigen TV BZ dazu führen, dass der Branchenzuschlag e rst zu

einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich berechnet greift und entsprechend später zu einem höheren Tarifentgelt für den Mitarb eiter führt. In diesem Falle wird der höhere Stundenverrechnungssatz erst zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, zu dem auch der Mitarbeiter den entsprechend höheren Branchenzuschlag erhält.

 

  1. WEISUNGSBEFUGNIS DES ENTLEIHERS

 

Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

 

  1. PFLICHTEN DES ENTLEIHERS

 

7.1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mita rbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsi chtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

 

7.2. Der Entleiher hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.

 

7.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit headwaylogistic vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedi zinische Vorsorgeuntersuchung durch den Entleiher auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.

 

7.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarb eiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

 

7.5. headwaylogistic ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.

7.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und ander en Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können headwaylogistic nicht entgegengehalten werden.

 

7.7. Der Entleiher ist verpflichtet, headwaylogistic unverz üglich-ggf. auch fernmündlich-über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.

 

7.8. Der Entleiher ist verpflichtet, headwaylogistic unverzüg lich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer bis zum 3. Werktag des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass headwaylogistic dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

 

  1. PFLICHTEN VON HEADWAYLOGISTIC

 

8.1. headwaylogistic verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).

 

8.2. Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

 

8.3. Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.

 

8.4. Die Leistungspflicht von headwaylogistic ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an de r Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass headwaylogistic dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird headwaylog istic für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.

 

8.5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhal b des Einflussbereichs von headwaylogistic liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (S treik oder Aussperrung) entbinden headwaylogistic für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.

 

8.6. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von headwaylogistic zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch headwaylogistic berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

 

8.7. headwaylogistic verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem Entleiher geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.

 

8.8. Der Entleiher kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

 

  1. PERSONALVERMITTLUNG/ VERMITTLUNGSHONORAR AUCH NACH VORHERIGER ÜBERLASSUNG

 

9.1. Kommt bereits vor abgesprochenem Überla ssungsbeginn zwischen dem von headwaylogistic vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, welcher den Status eines Bewerbers hat und dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiger Beschäftigungsvertrag zustande, hat headwaylogistic gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars. Der Entleiher verpflichtet sich, an headwaylogistic ein Vermittlungshonorar in Höhe von 21 % für gewerblich-technische Mitarbeiter, 25 % für kaufmännische Mitarbeiter und 29 % für Mitarbeiter im Bereich Engineering des zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten vereinbarte n Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu be zahlen. Zum Bruttojahresgehalt gehören alle Vergütungsbestandteile, welche der Zeitarbeitnehmer oder Kandidat innerhalb eines Jahres beim Entleiher verdient (M onatsgehälter, Gratifikationen, geldwerten Vorteile u.a.). Der Entleiher wird headwaylogistic unverz üglich nach Vertragsschluss das Bruttojahresgehalt und den Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages mit dem Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten mitteilen.

 

9.2. Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiger

Beschäftigungsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber begründet wird. Der Entleiher verpflichtet sich, an headwaylogistic ein Vermittlungshonorar in Höhe von 16 % des zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zum Bruttojahresgehalt gehören alle Vergütungsbestandteile, welche der Ze itarbeitnehmer innerhalb eines Jahres beim Entleiher verdi ent (Monatsgehälter, Gratifikationen, geldwerten Vorteile u.a.). Der Entleiher wird headwaylogistic unverzüglich nach Vertragsschluss das Bruttojahresgehalt und den Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages mit dem Zeitarbeitnehmer mitteilen.

 

9.3. Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundl age der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar gemäß 9.2 jeweils um je 1,34 Prozentpunkte.

 

9.4. Nach Ablauf von 12 vollen Monaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.

 

9.5. Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.

 

9.6. Im Fall der Vermittlung des Leiharbeitnehmers binnen 6 Monate nach Beendigung der Überlassung wird der Auftraggeber von der Vermittlungshonorar frei, wenn er nachweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.

 

9.7. Die Ziffern 9.1 – 9.6 gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem Unternehmen, es sei denn der Auftraggeber kann beweisen, dass die vorherige Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.

 

  1. GEHEIMHALTUNG/ DATENSCHUTZ

 

10.1. Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch ei nem Dritten gegenüber irgendwelche v on headwaylogistic übermittelten D aten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt al lgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.

 

10.2. Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

 

10.3. Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.

 

10.4. headwaylogistic und der Entleiher beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

 

  1. HAFTUNG VON HEADWAYLOGISTIC UND ENTLEIHER

 

11.1. headwaylogistic haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tä tigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.

 

11.2. headwaylogistic haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Entleihers ausüben. headwaylogistic haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden.

Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der headwaylogistic.

 

11.3. Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Entleiher berechtigt; headwaylogist ic haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.

 

11.4. headwaylogistic haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

11.5. headwaylogistic haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der headwaylogistic ist in Fällen gro ber Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

11.6. headwaylogistic haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezilicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermörtrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Entleiher vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der headwaylogistic ebenfalls auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

11.7. Im Übrigen ist die Haftung der headwaylogi stic – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzung vertraglicher Neben-Pflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubte Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Entleihers sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

 

11.8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der headwaylogistic.

 

11.9. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 11.1. bis 11.8. für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

 

11.10. Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeit nehmers Ansprüche geltend, so ist der AG verpflichtet, headwaylogistic und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 11.1. bis 11.9. ausgeschlossen ist.

 

11.11. Macht der Entleiher Angaben betreffend die Anwendung und Berechnung von Branchenzuschlägen im Überlassungsvertrag nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur F olge, dass Zeitarbeitnehmer von headwaylogistic wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird headwaylogistic dies durch entsprechend Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Headwaylogistic kann frei darüber

entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; Insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher headwaylogistic zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher headwaylogistic den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einverneh mlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme fe stgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Rahmenvertra ges niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet, headwaylogistic von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und

der Finanzverwaltung freizustellen, die diese gegen headwaylogistic aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

 

11.12. Ziffer 11.11. gilt entsprechend, wenn der Entleiher den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen B ranchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

 

11.13. Sollten die von dem Entleiher im Überlassungsvertrag gemacht en Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AentG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11.11. entsprechend.

 

  1. KÜNDIGUNG

 

12.1. Der Vertrag kann mit einer Frist von 5 Arbeitstagen beiderseits gekündigt werden.

 

12.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

12.3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

  1. SCHRIFTFORM/ ANPASSUNG DES VERTRAGES/ AUFRECHNUNG/ GERICHTSSTAND

 

13.1. Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 S atz 1 AÜG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.

 

13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gl eichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksam en wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

 

13.3. Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von headwaylogistic nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

13.4.Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Landshut.